Anerkennung der Anhänger von Jehovas Zeugen als Religionsgesellschaft
· V · BGBl. II Nr. 139/2009 · in Kraft seit 2009-05-08
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
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Begründung
Diese Verordnung erkennt die Jehovas Zeugen in Österreich offiziell als Religionsgesellschaft an. Die Anerkennung ist ein konstitutiver Rechtsakt, der der Religionsgemeinschaft Rechtspersönlichkeit und damit die Ausübung ihrer Religionsfreiheit in vollem Umfang ermöglicht. Eine Aufhebung würde den Mitgliedern grundlegende Rechte entziehen; die Verordnung ist vollständig aufrechtzuerhalten.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Anerkennung der Anhänger von Jehovas Zeugen als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Jehovas Zeugen in Österreich“ wird hiermit ausgesprochen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz