Ermächtigung bestimmter Vertretungsbehörden
· V · BGBl. II Nr. 129/2009 · in Kraft seit 2009-05-05
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ermächtigt österreichische Botschaften und Konsulate in anderen EU-Mitgliedstaaten, Reisepassanträge von Österreichern zu bearbeiten, die ihren Hauptwohnsitz in diesem anderen EU-Land haben. Sie erleichtert Auslandsösterreichern den Zugang zu Passdienstleistungen und hat einen klar ermächtigenden, freiheitsfreundlichen Charakter. Ob neuere Passgesetz-Verordnungen diesen Text mittlerweile ersetzt haben, geht aus dem vorliegenden Text nicht hervor; mangels gegenteiliger Hinweise wird Beibehalten empfohlen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Besondere örtliche Zuständigkeit ↗ RIS
Besondere örtliche Zuständigkeit § 1. (1) Wenn eine Person mit Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gelegenen sachlich zuständigen Vertretungsbehörde beantragt, in deren Amtsgebiet sich die Person aufhält, obliegt dieser Vertretungsbehörde die passbehördliche Amtshandlung. (2) Eine Person mit Hauptwohnsitz im sonstigen Ausland kann die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses nicht nur bei der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen, sondern auch bei einer geographisch zum Hauptwohnsitz näher gelegenen sachlich zuständigen Vertretungsbehörde beantragen; dieser obliegt im Fall eines solchen Antrags die passbehördliche Amtshandlung. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat die mit einem Antrag auf Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses befasste Vertretungsbehörde eine Nachfrage an die für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 S
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz