Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler
· V · BGBl. II Nr. 74/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2020 · in Kraft seit 2020-11-24
95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die genaue Eichung von Gaszaehlern schuetzt Haushalte und Unternehmen vor falschen Abrechnungen - ein konkreter Schutz vor wirtschaftlichem Schaden durch Informationsasymmetrie. Die Verordnung erlaubt eine Verlaengerung der Prueffrist um fuenf Jahre durch Stichprobenverfahren, was die Belastung fuer Gasversorger reduziert. Sie wurde 2020 aktualisiert und im EU-Notifikationsverfahren eingebettet. Eine Abschaffung wuerde Verbraucher schutzlos gegenueber unzuverlaessigen Messgeraeten stellen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die in § 15 Z 9 lit. a des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, angeführten Balgengaszähler wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist. 24.11.2020 20006269 NOR40227523
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Balgengaszählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen. (2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten: (3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen. Eichwesen 24.11.2020 20006269 NOR40227524
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Balgengaszähler. (2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren. (3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. 24.11.2020 20006269 NOR40227525
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81 mit der Notifikationsnummer 2008/377/A notifiziert. (2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 498/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/180/A). 24.11.2020 20006269 NOR40227526
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz