Deregulierung, aber richtig

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Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage

· V · BGBl. II Nr. 105/2009 · in Kraft seit 2009-03-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt die Vergütung fest (1,5 %), die Krankenversicherungsträger für das Einziehen der Landarbeiterkammerumlage erhalten. Da die Landarbeiterkammer und ihre Umlagen gesetzlich vorgeschrieben sind, ist diese technische Vergütungsregelung ein notwendiges Ausführungsstück des bestehenden Systems. Eine einfache Prozentzahl verursacht keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2009 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 611/1990 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz