Dienstausweise (BMLFUW)
· V · BGBl. II Nr. 100/2009 · in Kraft seit 2009-04-04
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das BMLFUW existiert seit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 nicht mehr – es wurde in das BMK und das BML aufgeteilt. Die Verordnung regelt durchgehend Dienstausweise für Bedienstete eines Ministeriums, das als Rechtsperson nicht mehr besteht. Sie hat damit keinen operativen Regelungsgegenstand mehr und ist gegenstandslos geworden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle Bedienstete des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im folgenden BMLFUW genannt) und seine nachgeordneten Dienststellen anzuwenden. (2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum BMLFUW bzw. seinen nachgeordneten Dienststellen stehen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz