Deregulierung, aber richtig

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Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei

· K · BGBl. II Nr. 66/2009 · in Kraft seit 2009-03-13

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt das Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei vor missbräuchlicher Markeneintragung in Österreich. Hoheitszeichen eines EU-Mitgliedstaates und befreundeten Nachbarlandes verdienen diesen Schutz, damit niemand offizielle Polizeiembleme kommerziell missbrauchen kann. Die Pflicht ergibt sich aus der Pariser Verbandsübereinkunft und völkerrechtlichen Gepflogenheiten. Die Beschränkung belastet keine Bürger.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei BGBl. II Nr. 66/2009 13.03.2009 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei StF: BGBl. II Nr. 66/2009 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz