Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei
· K · BGBl. II Nr. 66/2009 · in Kraft seit 2009-03-13
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt das Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei vor missbräuchlicher Markeneintragung in Österreich. Hoheitszeichen eines EU-Mitgliedstaates und befreundeten Nachbarlandes verdienen diesen Schutz, damit niemand offizielle Polizeiembleme kommerziell missbrauchen kann. Die Pflicht ergibt sich aus der Pariser Verbandsübereinkunft und völkerrechtlichen Gepflogenheiten. Die Beschränkung belastet keine Bürger.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei BGBl. II Nr. 66/2009 13.03.2009 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei StF: BGBl. II Nr. 66/2009 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz