Prüfungs- und Gewährzeichen „Nationales Umweltzertifikat“ der Republik Kuba
· K · BGBl. II Nr. 65/2009 · in Kraft seit 2009-03-13
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt das Prüfungs- und Gewährzeichen 'Nationales Umweltzertifikat' Kubas vor missbräuchlicher Nutzung als österreichische Marke. Offizielle staatliche Zertifizierungszeichen anderer Länder dürfen nicht als private Marken in Österreich eingetragen werden, um Verbraucher nicht zu täuschen. Die Pflicht ergibt sich aus der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Aufhebung würde keinen Freiheitsgewinn bringen, aber Markenrechtsmissbrauch ermöglichen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Prüfungs- und Gewährzeichen „Nationales Umweltzertifikat“ der Republik Kuba StF: BGBl. II Nr. 65/2009 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Prüfungs- und Gewährzeichen „Nationales Umweltzertifikat“ der Republik Kuba Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt. e-rk3 BGBl. Nr. 260/1970, Prüfungszeichen 23.06.2023 20006226 NOR30007054
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