Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Emblem der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

· K · BGBl. II Nr. 64/2009 · in Kraft seit 2009-03-13

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt das Emblem der OECD vor missbräuchlicher Markeneintragung in Österreich. Die OECD ist eine wichtige internationale Wirtschaftsorganisation, und ihre Symbole müssen vor privatem Missbrauch geschützt werden, um Verbraucher nicht zu täuschen. Österreich ist als Gründungsmitglied der OECD zur Bereitstellung dieses Schutzes verpflichtet. Die Beschränkung betrifft ausschließlich den Missbrauch des OECD-Emblems als Marke.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Emblem der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) BGBl. II Nr. 64/2009 13.03.2009 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Emblem der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) StF: BGBl. II Nr. 64/2009 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz