Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung § 6 Abs. 2 3. und 4. Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

· K · BGBl. II Nr. 63/2009 · in Kraft seit 2009-03-11

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte eine Verfassungsgerichtshof-Entscheidung von 2008, mit der Satzungsbestimmungen der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgehoben wurden. Als historischer Mitteilungsakt über eine erledigte Gerichtsentscheidung hat diese Kundmachung keine fortlaufende Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung § 6 Abs. 2 3. und 4. Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder BGBl. II Nr. 63/2009 11.03.2009 Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Aufhebung des § 6 Abs. 2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 63/2009 Gemäß Art.139 Abs.5 erster Satz B-VG und des §60 Abs.2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes1953, BGBl. Nr.85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.4/2008, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.Dezember 2008, V 436/08-8, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt am 10.Februar 2009, zu Recht erkannt: „§6 Abs.2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder idF des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22.September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer I/2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben.“

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz