Bergbau-Sprengverordnung
BSpV · V · BGBl. II Nr. 60/2009 · in Kraft seit 2009-04-01
58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt das Sprengen im Bergbau und schützt fremde Gebäude und Personen vor Schäden durch Sprengerschütterungen. Sie legt messbare Grenzwerte fest und verlangt Prognose und Messung nur dort, wo eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Das ist genau der legitime Schutz Dritter vor ernstem externem Schaden und verhältnismäßig ausgestaltet.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziele § 1. Ziele dieser Verordnung sind 19.01.2023 20006223 NOR40104433
Art. 1 § 7 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Schutz von fremden Gebäuden Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit zum Schutz von Gebäuden § 7. Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden. 19.01.2023 20006223 NOR40104439
Art. 1 § 8 — Pflicht zur Prognose ↗ RIS
Pflicht zur Prognose § 8. (1) Sofern die Gefahrenermittlung und beurteilung nach § 5 in Verbindung mit § 5 SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind zu ermitteln (2) Ergibt die Prognose eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose zu erstellen. Gefahrenbeurteilung, Erfahrungswert 19.01.2023 20006223 NOR40104440
Art. 1 § 13 — Ausnahmen ↗ RIS
Ausnahmen § 13. (1) Über Ansuchen der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch die in § 1 genannten Schutzgüter im konkreten Fall nicht beeinträchtigt werden. (2) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind (wie z. B. Darstellung der in diesem Bergbau geplanten Sprengungen in beschreibender und planlicher Art, Prognose gemäß § 8, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Umkreis von wenigstens 500 Meter um den Sprengort eingezeichnet sind), anzuschließen. 19.01.2023 20006223 NOR40104445
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz