IFI-Beitragsgesetz 2008
· BG · BGBl. I Nr. 10/2009 · in Kraft seit 2009-03-07
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz genehmigt feste Beträge, mit denen sich Österreich an bestimmten internationalen Finanzinstitutionen beteiligt – konkrete Einmalzahlungen, die bereits geleistet wurden. Der Gesetzestext nennt keine laufenden Verpflichtungen und entfaltet keine Dauerwirkung. Das Gesetz regelt nichts mehr und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: ………………………….328 900 000 EUR ….13 130 000 Sonderziehungsrechte (SZR) …………………………...97 000 000 EUR 16 902 537,80 Sonderziehungsrechte (SZR) …………………………...28 558 749 EUR
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 11 770 000 EUR.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz