Deregulierung, aber richtig

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IFI-Beitragsgesetz 2008

· BG · BGBl. I Nr. 10/2009 · in Kraft seit 2009-03-07

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz genehmigt feste Beträge, mit denen sich Österreich an bestimmten internationalen Finanzinstitutionen beteiligt – konkrete Einmalzahlungen, die bereits geleistet wurden. Der Gesetzestext nennt keine laufenden Verpflichtungen und entfaltet keine Dauerwirkung. Das Gesetz regelt nichts mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: ………………………….328 900 000 EUR ….13 130 000 Sonderziehungsrechte (SZR) …………………………...97 000 000 EUR 16 902 537,80 Sonderziehungsrechte (SZR) …………………………...28 558 749 EUR

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 11 770 000 EUR.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz