Deregulierung, aber richtig

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Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956

· K · BGBl. Nr. 202/1956 · in Kraft seit 1956-11-06

65/02 Besonderes Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung aus dem Jahr 1956 regelt die Anrechnung von Vordienstzeiten für Bundesbahnbeamte, die als Heimatvertriebene nach dem 26. April 1945 in den Dienst aufgenommen wurden. Diese Personen wären heute über 100 Jahre alt – alle Betroffenen sind längst verstorben und alle Pensionsansprüche abgegolten. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 25. Oktober 1956 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses (Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956). StF: BGBl. Nr. 202/1956 BGBl. Nr. 212/1962 BGBl. Nr. 313/1966 BGBl. I Nr. 95/2000 BGBl. I Nr. 34/2001 (VfGH) BGBl. I Nr. 86/2001 Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 24. Oktober 1956 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht: Den Bundesbahnbeamten werden Zeiträume, die vor dem Zeitpunkt ihrer Anstellung liegen und die nicht schon auf Grund geltender anderer Bestimmungen für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) an sich anrechenbar sind (Ruhegenußvordienstzeiten), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet: Erfassungsstichtag: 1.10.2000 e-rk3, StGBl. Nr. 180/1920 28.02.2018 20006220 NOR30007045

§ 2a — Weitere anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten. ↗ RIS

Weitere anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten. § 2a. (1) Heimatvertriebenen, die nach dem 26. April 1945 als Beamte in den Dienststand aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat zurückgelegte Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die Versicherungszeiten in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensions (Renten) versicherung wären, wenn sie auf dem Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden wären (ausgenommen Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Zeiten einer freiwilligen Versicherung), oder für die die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Heimatstaates nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war, für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen: (2) Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen im Deutschen Reich zurückgelegten Zeiten sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wenn solche Zeiten auch einem Beamten mit entsprechend vergleichbarer Berufslaufbahn, der am 27. April 1945 die

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz