Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)

· Vertrag – Tschechische R · BGBl. III Nr. 14/2009 · in Kraft seit 2009-03-16

99/01 Straßenverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt die grenzüberschreitende Verbindung der Autobahn A 5 (Österreich) mit der Schnellstraße R 52 (Tschechische Republik) an der Grenze bei Drasenhofen/Mikulov. Solche bilateralen Infrastrukturabkommen sind notwendig, um Bau und Betrieb grenzüberschreitender Verkehrswege rechtlich abzusichern und klarzustellen, dass keine Grenzveränderungen vorgenommen werden. Es gibt keinen Grund zur Aufhebung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Gegenstand dieses Abkommens ist die Verbindungen der Autobahn A 5 auf dem Gebiet der Republik Österreich und der Schnellstraße R 52 auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze zwischen den Gemeinden Mikulov und Drasenhofen. 13.05.2019 20006216 NOR40104375

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Mittels der Durchführung dieses Abkommens kommt es zu keinerlei Änderung des Verlaufs der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze. 13.05.2019 20006216 NOR40104377

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz