Deregulierung, aber richtig

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Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

VWaSeilb 2009 · V · BGBl. II Nr. 55/2009 · in Kraft seit 2009-02-27

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Bezug zur Seilbahn-Richtlinie 2000/9/EG (grundlegende Sicherheitsanforderungen, u.a. Auflagesicherheit des Förderseils); umgesetzt auf Basis des Seilbahngesetzes 2003.

Begründung

Beim Wiederaufstellen einer Seilbahn werden gebrauchte Bauteile erneut zum Transport von Menschen verwendet – hier geht es um echte Sicherheit für Leib und Leben. Die Verordnung verlangt nachvollziehbar den Nachweis, dass die wiederverwendeten Teile noch tragfähig und sicher sind. Das ist ein legitimer Schutz Dritter und kein Übermaß.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 4 — Allgemeine Voraussetzungen ↗ RIS

Allgemeine Voraussetzungen § 4. (1) Für eine wieder aufzustellende Seilbahn müssen für die bisherige Bestandszeit eine Dokumentation über Instandhaltung (Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen, Erneuerungen) und über Betriebskontrollen sowie Aufzeichnungen über alle außergewöhnlichen Vorkommnisse vorliegen. (2) Das Wiederaufstellen einer Seilbahn ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchzuführen oder zu beaufsichtigen. (3) Der Zustand aller weiter verwendeten Bauteile ist hinsichtlich ihrer technischen Weiterverwendbarkeit und Funktionstüchtigkeit bei der zu demontierenden Seilbahn, bei einer eventuellen Zwischenlagerung am Ende dieser, zu bewerten. Die Bewertung umfasst nicht vorausschauend die Ergebnisse von zerstörungsfreien Untersuchungen an den Bauteilen, sondern dient ausschließlich einer grundsätzlichen Feststellung des Zustandes der weiter zu verwendenden Bauteile. Die Bewertung der Bauteile ist von akkreditierten Überwachungsstellen oder von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller, der die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehat, oder von einem anderen Unternehmen, das die Verantwortung für die

§ 9 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht § 9. Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß §§ 58 Abs. 1a und 60 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist. 15.06.2021 20006211 NOR40104350

§ 10 ↗ RIS

§ 10. Bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge von einem Förderseil getragen und bewegt werden, ist die Einhaltung der grundlegenden Anforderung Punkt 4.1 der Richtlinie 2000/9/EG nach Gewährleistung der Auflagesicherheit des Förderseils durch ein Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers, eines facheinschlägigen Institutes einer Technischen Universität oder eines Universitätsprofessors mit aufrechter facheinschlägiger Lehrbefugnis über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse nachzuweisen. 15.06.2021 20006211 NOR40104351

§ 11 ↗ RIS

§ 11. Im Sicherheitsbericht ist anzugeben, ob die als Anhang zum Bauentwurf angeschlossenen Detailunterlagen der weiter verwendeten Bauteile vollständig sind und ob diese Bauteile bei widmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, den vorgesehenen Belastungen zu entsprechen. 15.06.2021 20006211 NOR40104352

§ 15 ↗ RIS

§ 15. Bei Wellen von Seilscheiben, die durch Seilzug auf Umlaufbiegung beansprucht werden, hat deren Prüfung wie bei der Erstinbetriebnahme zu erfolgen. Weiter verwendete Wellen von Seilscheiben, die in weniger als zehn Saisonen in Betrieb gestanden sind, müssen zu deren Prüfung nicht ausgebaut werden. 15.06.2021 20006211 NOR40104356

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz