Deregulierung, aber richtig

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Kulturgüterschutzverordnung

· V · BGBl. II Nr. 51/2009 · in Kraft seit 2009-06-01

77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im bewaffneten Konflikt um und erfüllt damit eine völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs. Die Führung einer Kulturgüterschutzliste, die Anbringung von Schutzzeichen und die Vorbereitung von UNESCO-Anträgen sind Aufgaben, die nur der Staat erbringen kann und die ein genuines öffentliches Gut schützen. Der Eingriff in private Freiheiten ist gering; der Nutzen für das kollektive Erbe ist klar und vertraglich geboten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Kulturgüterschutzliste ↗ RIS

Kulturgüterschutzliste § 1. (1) Das Bundesdenkmalamt hat eine Kulturgüterschutzliste zu führen, in welche das Kulturgut im Sinne des Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, (im Folgenden: die Konvention) eingetragen wird. Die Kulturgüterschutzliste ist auf der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at) allgemein und kostenlos zugänglich zu halten. (2) Die Kulturgüterschutzliste ist nach Bundesländern und politischen Bezirken zu ordnen und hat jedenfalls folgende Angaben zu jedem Kulturgut zu enthalten: (3) Die geographische Lage von unbeweglichen Gütern, von Baulichkeiten und von Denkmalorten ist zumindest mit georeferenzierten Daten, der Umriss eines Denkmalortes zusätzlich durch eine planliche Darstellung zu definieren.

§ 2 — Eintragungsverfahren ↗ RIS

Eintragungsverfahren § 2. (1) Das Bundesdenkmalamt hat acht Wochen vor der beabsichtigten Eintragung eines Kulturguts in die Kulturgüterschutzliste dem Bundesminister/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem Eigentümer/der Eigentümerin unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 DMSG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Im Falle der beabsichtigten Eintragung eines Denkmalortes ist an Stelle einer persönlichen Verständigung der Eigentümer/innen die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Gemeinde zulässig.

§ 3 — Sonderschutz und verstärkter Schutz ↗ RIS

Sonderschutz und verstärkter Schutz § 3. (1) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur führt eine vorbereitende Liste jenes Kulturguts, für welches die Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz bei der UNESCO beantragt werden soll. Die Erstellung dieser Liste erfolgt nach Anhörung des Bundesministers/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, des Bundesministers/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau. Voraussetzung für die Aufnahme in diese Liste ist die erfolgte Eintragung in die Kulturgüterschutzliste. (2) Der Antrag auf Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz ist von dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Bundesministers/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport und des Bundesministers/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu stellen. (3) Der Beschluss über

§ 4 — Kennzeichnung ↗ RIS

Kennzeichnung § 4. Die Kennzeichnung von Kulturgut erfolgt in der Regel durch Anbringung der Zeichen gemäß der Konvention an wichtigen Zugangspunkten, bei Denkmalorten an wichtigen Punkten entlang der Umrisslinie.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz