Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
RAbf-VV 2009 · V · BGBl. II Nr. 47/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 331/2020 · in Kraft seit 2020-08-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, dass radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente nur mit Genehmigung und unter Kontrolle über die Grenze gebracht werden dürfen. Hier geht es um den Schutz der Bevölkerung vor ionisierender Strahlung, also vor sehr ernstem externem Schaden, was ein klar berechtigter Staatszweck ist. Die Regeln setzen Euratom-Recht um. Sie bleibt erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Ziele und Umsetzungshinweis § 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines Systems zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. (2) Durch diese Verordnung werden folgende unionsrechtliche Rechtsetzungsakte in österreichisches Recht umgesetzt: 19.09.2017 20006207 NOR40168856
§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 2. Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten. Aktivitätskonzentration 28.07.2020 20006207 NOR40224963
§ 4 — Antrag auf Genehmigung einer Verbringung ↗ RIS
Antrag auf Genehmigung einer Verbringung § 4. (1) Für den Antrag auf Genehmigung einer Verbringung gemäß § 146 Abs. 3 StrSchG 2020 ist der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden. (2) Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf eine Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland, wobei Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß § 25 nicht zu Ende geführt werden kann. (3) Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf eine Verbringung aus einem Drittland nach Österreich, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten B
§ 8 — Genehmigung von Verbringungen ↗ RIS
Genehmigung von Verbringungen § 8. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn (2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. (3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken. (4) Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer hat die zuständige österreichische Behörde die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen. 28.07.2020 20006207 NOR40224969
KI-Analyse · 2026-06-12 · 30 §§ im Datensatz