Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse
· V · BGBl. II Nr. 33/2009 · in Kraft seit 2009-02-06
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt EU-Recht zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse um, dessen Basis nach der EU-Fischereipolitik-Reform 2013 durch neue Verordnungen abgelöst wurde. Die Verordnung muss daher auf die geltenden EU-Rechtsakte aktualisiert werden. Darüber hinaus gehen die jährliche Berichtspflicht bis 15. Februar und die weitreichenden Prüfungsrechte über EU-Mindestanforderungen hinaus und sollten gestrafft werden, insbesondere da Österreich als Binnenland kaum Meeresfischerei betreibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:
§ 2 — Zuständigkeit ↗ RIS
Zuständigkeit § 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
§ 4 — Berichtslegung ↗ RIS
Berichtslegung § 4. Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres nach einem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herauszugebenden Muster einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht, der sich jeweils auf jene Erzeugnisse oder Fischarten bezieht, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, hat insbesondere zu enthalten:
§ 5 — Aufbewahrungspflichten ↗ RIS
Aufbewahrungspflichten § 5. Die Erzeugerorganisation hat sämtliche Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 6 — Duldungs- und Mitwirkungspflichten ↗ RIS
Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 6. (1) Zum Zwecke der Überprüfung hat die Erzeugerorganisation den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. (2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. (3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. (4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen. (5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten der Erzeugerorganisation den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. (6) Hat die Erzeugerorganisation Dritte ei
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz