Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 23/2009 · in Kraft seit 2009-01-24
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bezieht die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee in die Zusatzunfallversicherung ein. Die Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee wurde zwischenzeitlich in eine Fusionsgemeinde eingegliedert und besteht als eigenständige Gemeinde nicht mehr, weshalb die Lawinenkommission in ihrer ursprünglichen Form wahrscheinlich nicht mehr existiert. Falls für die Nachfolgegemeinde Schutzbedarf besteht, ist eine neue Verordnung zu erlassen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee werden in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz