Deregulierung, aber richtig

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Pensionsdatenübermittlungsverordnung

PDÜV · V · BGBl. II Nr. 15/2009 · in Kraft seit 2009-01-16

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung verpflichtet die Beamtenversicherung, dem Bund monatlich detaillierte Pensionsdaten zu liefern. Das grundlegende Bedürfnis nach Haushaltskontrolle ist berechtigt; jedoch sollten Übermittlungsfrequenz und technische Details intern zwischen den Behörden geregelt werden, statt durch eine formelle Verordnung einbetoniert zu sein — das schafft unnötige Starrheit.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zu übermittelnde Auswertungen ↗ RIS

Zu übermittelnde Auswertungen § 1. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen: (2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:

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