Deregulierung, aber richtig

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Bildungsstandardsverordnung

BiStV · V · BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2023 · in Kraft seit 2023-09-09

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Lernziele für die 4. und 8. Schulstufe staatlicher Schulen fest und regelt deren regelmäßige Überprüfung zur Unterrichtsentwicklung. Da der Staat öffentliche Schulen betreibt, ist eine interne Qualitätssicherung durch Bildungsstandards sachgerecht. Die Kompetenzerhebungen sind Informationsfeststellungen ohne Noten- oder Aufnahmefolgen. Keine eigenständige Freiheitsbeschränkung für Bürger; Verordnung ist 2023 aktuell angepasst worden.

Kategorien

Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest: (2) Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß § 2 Z 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß § 2 Z 9) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie

§ 3 — Funktionen der Bildungsstandards ↗ RIS

Funktionen der Bildungsstandards § 3. (1) Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie (2) Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1). (3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen. (4) Di

§ 4 — Kompetenzerhebungen ↗ RIS

Kompetenzerhebungen § 4. Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bildungssystem (Bildungsmonitoring). Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 SchUG sind Informationsfeststellungen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von den Bestimmungen zu Kompetenzerhebungen unberührt. Leistungsbeurteilung 11.09.2023 20006166 NOR40255557

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz