Deregulierung, aber richtig

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Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

· V · BGBl. II Nr. 485/2008 · in Kraft seit 2009-02-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Stellen bei der Volksanwaltschaft als 'besonders wichtig' gelten und damit höhere Bezüge rechtfertigen. Eine solche interne Einstufungsliste sollte nicht als eigene Verordnung im Bundesgesetzblatt erscheinen, sondern direkt in die Dienstrechtsvorschriften der Volksanwaltschaft integriert oder intern geregelt werden; der formelle Normenaufwand ist unverhältnismäßig zum Regelungsinhalt.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 136b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich der Volksanwaltschaft sämtliche Funktionen mit einer Arbeitsplatzbewertung der Funktionsgruppen 5, 6, 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels befristeten Dienstvertrags, Dienstvertrags ohne Beschäftigungsausmaß in Vollbeschäftigung oder Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz