Deregulierung, aber richtig

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Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. II Nr. 478/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung foerdert den Kinderbetreuungsausbau und die sprachliche Fruehfoerderung nur fuer die Jahre 2008 bis 2010 (Barcelona-Ziel 2010). Der Finanzierungszeitraum ist abgelaufen und die Vereinbarung wurde durch spaetere Ausbau- und Elementarpaedagogik-Vereinbarungen ersetzt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Zielsetzungen ↗ RIS

Artikel 1 Zielsetzungen (1) Nach dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dem regionalen Bedarf entsprechend bis zum Jahr 2010 für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen. Nach der Kindertagesheimstatistik 2006/2007 der Bundesanstalt Statistik Österreich beträgt bundesweit die institutionelle Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen 10,8 %. Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist. (2) Kinder, die über mangelnde Deutsch-Kenntnisse verfügen, sollen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen gemein

Art. 5 — Finanzierung des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots ↗ RIS

Artikel 5 Finanzierung des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 7 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt: (2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Art. 7 um ein Drittel mehr an Finanzmitteln als der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei Ausschöpfung des Bundeszuschusses durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß Art. 7 somit insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder im Schlüssel 3:4 (Bund:Land) kofinanziert. (3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 1 entsprechend. 11.02.2025 20006158 NOR40103525

KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz