Vereinbarung über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen (Nordmazedonien)
· Vertrag – Nordmazedonien · BGBl. III Nr. 174/2008 · in Kraft seit 1996-10-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung regelt die Erstattung von Sachleistungskosten durch Pauschalzahlungen zwischen Österreich und Nordmazedonien im Rahmen des bilateralen Sozialversicherungsabkommens. Derartige Abrechnungsvereinbarungen haben einen legitimen Zweck für Personen, die Versicherungszeiten in beiden Ländern erworben haben. Der vorliegende Text ist jedoch sehr unvollständig, weshalb eine abschließende Bewertung nicht möglich ist; mangels gegenteiliger Hinweise wird Beibehalten empfohlen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
69/03 Soziale Sicherheit Vereinbarung über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen zwischen dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Republik Österreich und dem Minister für das Gesundheitswesen Mazedoniens StF: BGBl. III Nr. 174/2008 BGBl. III Nr. 175/2008 Deutsch, Mazedonisch Diese Vereinbarung gilt gemäß ihrem Abschnitt III Ziffer 2 ab 1. Oktober 1996. vereinbaren auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 des österreichisch-mazedonischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. Februar 1997 1 (im Folgenden „Abkommen“ genannt), dass in den nachstehenden Fällen die Kosten für medizinische Sachleistungen durch Pauschalzahlungen zu erstatten sind: ___________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 46/1998 idF BGBl. III Nr. 141/1998. e-rk3 28.02.2019 20006157 NOR30006937
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I ABSCHNITT II ABSCHNITT III Geschehen zu Skopje, am 28. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. 28.02.2019 20006157 NOR40103520
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz