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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Mazedonien - Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 172/2008 · in Kraft seit 2005-08-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG-Nordmazedonien; Art. 6 Abs. 2 des Beitrittsvertrags 2003 (BGBl. III Nr. 20/2004); EU-Außenbeziehungsrecht; Art. 218 AEUV

Begründung

Dieses Protokoll erweitert das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Nordmazedonien auf die 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten und trat am 1. August 2005 in Kraft. Das zugrundeliegende SAA ist weiterhin aktiv, da Nordmazedonien EU-Kandidatenland ist. Österreich ist als EU-Mitglied an diesen internationalen Vertrag gebunden und kann ihn nicht einseitig aufheben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 16 Abs. 2 mit 1. August 2005 in Kraft getreten. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, werden alle authentischen Sprachfassungen des Protokolls durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht. _____________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 130/2005.

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