Deregulierung, aber richtig

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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Mazedonien - Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 171/2008 · in Kraft seit 2008-11-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG-Nordmazedonien; EU-Außenbeziehungsrecht; Ratsbeschluss im Rahmen des EU-Erweiterungsprozesses; Art. 218 AEUV

Begründung

Dieses Protokoll stellt die Inkraftsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Nordmazedonien (damals Mazedonien) mit 1. November 2008 fest. Das zugrundeliegende Stabilisierungsabkommen ist weiterhin das zentrale Rechtsinstrument für die Beziehung zwischen der EU und dem EU-Beitrittskandidaten Nordmazedonien. Österreich ist als EU-Mitglied an diesen Vertrag gebunden. Eine einseitige Aufhebung wäre völkerrechtlich nicht zulässig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 12 Abs. 1 mit 1. November 2008 in Kraft getreten. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, werden alle authentischen Sprachfassungen des Protokolls durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht. ________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 130/2005.

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