Deregulierung, aber richtig

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Tiermaterialien-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 484/2008 · in Kraft seit 2009-01-01

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Ergänzt die unmittelbar geltende EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte (damals VO (EG) Nr. 1774/2002, heute VO (EG) Nr. 1069/2009) mit nationalen Durchführungsbestimmungen.

Begründung

Die Verordnung regelt den hygienischen Umgang mit tierischen Abfällen und führt damit unmittelbar geltendes EU-Recht aus. Es geht um echten Schutz vor Seuchen und Gesundheitsgefahren - ein berechtigter Zweck. Die Bestimmungen knüpfen eng an die EU-Vorgaben an, daher bleibt sie.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (TNP), einschließlich des Vergrabens von Heimtieren. Über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, hinaus regelt diese Verordnung die Verwendung und Beseitigung von Rohmilch und Kolostrum behandelter Tiere sowie von Nebenprodukten von Wildtieren. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Küchenabfall, Jagdausübung 28.11.2017 20006148 NOR40103196

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Lagerung und Transport Sammelbehälter § 3. (1) Die TNP müssen in geeigneten, auslaufsicheren und abgedeckten Behältnissen gesammelt, gelagert und transportiert werden. (2) Sammelbehälter müssen gemäß Anhang I gekennzeichnet sein. (3) Die Reinigung der Sammelbehälter hat gemäß Anhang II zu erfolgen. (4) Die Bestimmungen für Sammelbehälter sind sinngemäß auch auf Fahrzeuge und andere Transportmittel anzuwenden, in denen TNP befördert werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung treffen jedoch nicht für Fahrzeuge zu, die bereits gekennzeichnete Sammelbehälter als Ladegut befördern. 28.11.2017 20006148 NOR40103198

§ 9 — 5. Abschnitt ↗ RIS

5. Abschnitt Bestimmungen über den Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen, ehemaligen Lebensmitteln, Milch und Gülle Küchen- und Speiseabfälle § 9. (1) Bei der gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Tiermaterialiengesetzes verpflichtend vorgeschriebenen Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten: (2) Erfolgt die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- oder Kompostanlagen, hat dies gemäß Anhang IV zu geschehen. (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht auf Küchen- und Speiseabfälle anzuwenden, die aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen; diese sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen für Material der Kategorie 1 zu entsorgen. Küchenabfall, Küchenrest, Biogasanlage 28.11.2017 20006148 NOR40117869

KI-Analyse · 2026-06-12 · 27 §§ im Datensatz