Rücklagen-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 462/2008 · in Kraft seit 2009-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Haushaltsruecklagen des Bundes und stuetzt sich auf das Bundeshaushaltsgesetz 1986, das durch das BHG 2013 weitgehend abgeloest wurde. Die Rechtsgrundlage ist damit veraltet. Der inhaltliche Kern ist eine legitime staatliche Aufgabe, beruehrt aber keine Buergerfreiheiten. Eine Aktualisierung der Rechtsverweise und Pruefung, ob eine eigene Verordnung neben dem BHG 2013 noch erforderlich ist, sind dringend noetig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Aufgrund des §53 Abs.7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr.213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.20/2008, wird verordnet:
§ 7 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten §7. (1) Diese Verordnung tritt am 1.Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2009 anzuwenden. (2) §3 Abs.3 sowie §6 Abs.3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz