Deregulierung, aber richtig

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Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

· V · BGBl. II Nr. 461/2008 · in Kraft seit 2009-01-01

62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung benennt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als abführende Stelle – ein Institut, das 2020 in die SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) aufgegangen ist. Diese institutionelle Bezeichnung ist damit überholt, ohne dass die Verordnung angepasst wurde. Zudem enthält sie eine einmalige Anschubfinanzierung von €228.000, die bereits vor Jahren abgewickelt wurde. Die fortgeltenden Abwicklungsregeln sollten unter dem aktuellen institutionellen Rahmen neu gefasst werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Zur Abgeltung der laufenden Kosten steht der Versicherungsanstalt eine Einhebungsvergütung in der Höhe eines Prozentes der jeweils eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Sozialversicherungsanstalt hat die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils bis zum 20. des Folgemonates vorzulegen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die der Sozialversicherungsanstalt zur Herstellung der Voraussetzungen für die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge entstehenden anteiligen Aufwendungen betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, hat der Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zunächst durch Zahlung eines den voraussichtlich entstehenden Kosten entsprechenden Betrages in Höhe von 228 000 € abzugelten. Ein allfälliger Differenzbetrag ist im Falle höherer Kosten vom Bund und im Falle geringerer Kosten von der Sozialversicherungsanstalt binnen zwei Monaten nach Vorliegen der endgültigen Kostenrechnung auszugleichen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz