Deregulierung, aber richtig

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Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich

· K · BGBl. III Nr. 169/2008 · in Kraft seit 2008-12-12

41/07 Grenzüberwachung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte den Beitritt der Schweiz zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit Wirkung Dezember 2008. Es handelt sich um eine historische Mitteilung über ein damals aktuelles Ereignis; die Schweiz ist seither dauerhaft Teil des Schengen-Raums. Die Kundmachung hat keine fortlaufende operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß § 18 Abs. 3 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2007, wird kundgemacht, dass das Übereinkommen über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit 12. Dezember 2008 in Kraft gesetzt ist. Insofern diese Bestimmungen die Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen regeln, gelten sie für Luftgrenzen mit Wirkung vom 29. März 2009 als in Kraft gesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz