Deregulierung, aber richtig

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Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder des Hochschulrates an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

· V · BGBl. II Nr. 457/2008 · in Kraft seit 2008-10-01

72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt dieselbe Materie wie die HR-Aufwandersatzverordnung 2008 – Aufwandersatz für Hochschulratsmitglieder – jedoch eigens nur für eine einzige Hochschule und mit denselben Beträgen. Diese Rechtszersplitterung schafft unnötigen Verwaltungsaufwand ohne jeden inhaltlichen Mehrwert. Beide Verordnungen sollten zu einer einheitlichen Regelung für alle pädagogischen Hochschulen zusammengefasst werden, verbunden mit einer Anpassung der seit 2008 unveränderten Entschädigungsbeträge.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Vergütung des Aufwandes der oder des Vorsitzenden des Hochschulrates ↗ RIS

Vergütung des Aufwandes der oder des Vorsitzenden des Hochschulrates § 1. (1) Der Ersatz der Aufwendungen, die der bzw. dem Vorsitzenden des Hochschulrates an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 in der jeweils geltenden Fassung, aus Anlass der Ausübung ihrer bzw. seiner Funktion erwächst, wird pauschaliert und mit jeweils 500 € monatlich festgelegt. (2) Der Anspruch auf Ersatz gemäß Abs. 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zur bzw. zum Vorsitzenden des Hochschulrates folgt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 2008. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet. (3) Ist die bzw. der Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung ihrer bzw. seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die bzw. der Vorsitzende ihre bzw. seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

§ 2 — Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Hochschulrates ↗ RIS

Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Hochschulrates § 2. Den übrigen Mitgliedern des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz