Deregulierung, aber richtig

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MM-MMP-BeihV 2008

· V · BGBl. II Nr. 445/2008 · in Kraft seit 2008-12-04

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Durchführung von EU-Beihilfen für Magermilch/Magermilchpulver in Futtermitteln (Verordnung (EG) Nr. 2799/1999); die AMA ist nationale Zahlstelle.

Begründung

Die Verordnung wickelt eine EU-Beihilfe für Magermilchpulver im Tierfutter ab und schafft dafür Zulassungen, Anträge, Kontrollen und viel Papierkram bei der AMA. Solche Subventionen verzerren den Markt und der bürokratische Aufwand ist hoch; der Kern ist EU-Recht, aber das Förderregime sollte zurückgefahren und der Verwaltungsaufwand stark vereinfacht werden. Soweit die EU-Beihilfe selbst ausgelaufen ist, kann die Verordnung ganz entfallen.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — Zulassung ↗ RIS

Zulassung § 3. (1) Der Betrieb, der Mischfutter, Mischungen oder denaturiertes Magermilchpulver herstellt, hat die Zulassung bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. (2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin erteilt werden, (3) Der Antragsteller/die Antragstellerin hat über die beihilfefähigen Waren gesonderte Aufzeichnungen zu führen. Die AMA kann weitere Auflagen hinsichtlich der Buchhaltung vorschreiben. (4) Die gemäß den §§ 7, 9 und 10 der Verordnung BGBl. Nr. 1101/1994 sowie gemäß § 3 der Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 236/2000 erteilten Zulassungen gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 7 — Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ↗ RIS

Antrag auf Gewährung einer Beihilfe § 7. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA mit dem von der AMA aufgelegten Muster einzureichen. Der Antrag hat sich auf jeweils ein ganzes Kalendermonat zu beziehen. (2) Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Tatbestand für die Beihilfengewährung gesetzt wurde, bei der AMA einzubringen. In begründeten Fällen kann die AMA später eingereichte Anträge akzeptieren. (3) Die AMA kann einen Vorschuss gewähren, wenn die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 festgestellten Voraussetzungen vorliegen.

§ 8 — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ↗ RIS

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 8. (1) Die Beihilfeempfänger bzw. Beihilfeempfängerinnen sind verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden. (2) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege und Bücher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von vier Jahren von Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz