Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Stroke-Units-Register-Verordnung

Stroke-Units-RV · V · BGBl. II Nr. 437/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 34/2025 · in Kraft seit 2025-03-01

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Stroke-Units-Register erfasst Behandlungsdaten für Schlaganfallpatienten und dient der Qualitätssicherung in einem Bereich, in dem Notfallpatienten keine Möglichkeit haben, die Behandlungsqualität vorab zu beurteilen. Die erhebliche Informationsasymmetrie zwischen Leistungserbringern und Patienten rechtfertigt ein staatlich geführtes Register. Die Verordnung wurde 2025 angepasst; der laufende Aufwand für Stroke-Units ist verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird ein Register für die Sicherung der Qualität von Stroke-Units eingerichtet. (2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt. 03.03.2025 20006107 NOR40102866

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Das Register dient der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung in Stroke-Units 03.03.2025 20006107 NOR40102867

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz