Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Chirurgie

· V · BGBl. II Nr. 435/2008 · in Kraft seit 2008-12-03

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Register erhebt Daten zu ungeplanten Wiedereingriffen und zu spezifischen Krebsoperationen (Rektum, Ösophagus, Pankreas, Leber) und schafft damit eine Grundlage für bundesweite Qualitätsverbesserungen in der Chirurgie. Ungeplante Reoperation ist ein zuverlässiger Indikator für chirurgische Qualitätsmängel; die systematische Erfassung schützt Patienten vor vermeidbaren Schäden. Die Meldepflicht für Kliniken ist zumutbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird ein Register für die Qualitätssicherung in der Chirurgie eingerichtet. (2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt. 06.09.2017 20006103 NOR40102838

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Das Register dient der Erfassung von Daten zu ungeplanten Re-Operationen in der Allgemeinchirurgie und zur Erfassung von Rektumkarzinomen und Resektionen des Ösophagus, des Pankreas und der Leber 06.09.2017 20006103 NOR40102839

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz