Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Kinderkardiologie
· V · BGBl. II Nr. 434/2008 · in Kraft seit 2008-12-03
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Register erfasst Daten zur medizinischen Betreuung von Kindern mit Herzerkrankungen und dient der systematischen Qualitätssicherung in einem medizinischen Hochrisikobereich. Es schützt Patienten vor vermeidbaren Behandlungsfehlern durch strukturiertes Qualitätsfeedback an Einrichtungen. Der Eingriff in die Freiheit der beteiligten Institutionen ist minimal, der Nutzen für gefährdete Patienten konkret.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird ein Register für die Qualitätssicherung in der Kinderkardiologie eingerichtet. (2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt. 06.09.2017 20006102 NOR40102834
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Das Register dient der Erfassung von Daten betreffend die medizinische Betreuung in der Kinderkardiologie 06.09.2017 20006102 NOR40102835
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz