Deregulierung, aber richtig

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Herzchirugie-Register-Verordnung

HRV · V · BGBl. II Nr. 433/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 34/2025 · in Kraft seit 2025-03-01

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Register zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie erfasst Behandlungsdaten in einem medizinischen Hochrisikobereich, in dem Patienten die Ergebnisqualität vor einem Eingriff nicht selbst beurteilen können. Diese Informationsasymmetrie rechtfertigt ein staatlich geführtes Qualitätsregister. Die Verordnung wurde zuletzt 2025 aktualisiert und bleibt operativ. Der Meldeaufwand für herzchirurgische Einrichtungen ist begrenzt und steht in vertretbarem Verhältnis zum Patientennutzen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird ein Register für die Sicherung der Ergebnisqualität in der Herzchirurgie eingerichtet. (2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt. 03.03.2025 20006101 NOR40102830

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Das Register dient der Erfassung von Daten betreffend die medizinische Betreuung in der Herzchirurgie 03.03.2025 20006101 NOR40102831

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz