Einrichtung eines Implantatregisters für den Bereich der Hüftendoprothetik
· V · BGBl. II Nr. 432/2008 · in Kraft seit 2008-12-03
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Register erfasst klinische Ergebnisdaten bei Hüftoperationen in Österreich und ermöglicht die frühzeitige Erkennung problematischer Implantatmodelle — ein direkter Schutz von Patienten vor medizinischen Schäden. Qualitätsdaten aus einem solchen Register sind ein echtes öffentliches Gut, das der Markt alleine nicht bereitstellt. Die Meldepflichten für beteiligte Einrichtungen sind gering.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird ein Implantatregister für den Bereich der Hüftendoprothetik eingerichtet. (2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) geführt. 11.09.2017 20006100 NOR40102826
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Das Register dient der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der Hüftendoprothetik 11.09.2017 20006100 NOR40102827
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz