IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
· V · BGBl. II Nr. 431/2008 · in Kraft seit 2008-12-03
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Der Zuschlag finanziert die Insolvenz-Entgeltsicherung, die Arbeitnehmer schützt, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und Löhne nicht mehr bezahlen kann. Dieser Schutz vor fremdem Unternehmensverschulden ist ein legitimer staatlicher Auftrag; der Beitrag wurde zuletzt 2024 überprüft und ist weiterhin aktiv.
Kategorien
—
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) wird mit 0,55 vH festgesetzt. 08.05.2024 20006098 NOR40102823
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz