Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung
NKV · V · BGBl. II Nr. 424/2008 · in Kraft seit 2009-01-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schrieb vor, wie Gastronomiebetriebe kenntlich machen müssen, ob in ihnen geraucht werden darf oder nicht. Seit dem 1. November 2019 gilt in der österreichischen Gastronomie ein vollständiges Rauchverbot; das Nebeneinander von Raucher- und Nichtraucherbereichen, auf das die Verordnung zugeschnitten war, gibt es nicht mehr. Die Verordnung hat keinen Regelungsgegenstand mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Kennzeichnung am Eingang des Lokals ↗ RIS
Kennzeichnung am Eingang des Lokals § 1. (1) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, (2) Die Kennzeichnung hat durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist zu verwenden: (3) Verfügt das Lokal über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang. (4) Als Gastraum im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient. 11.09.2017 20006097 NOR40102811
§ 2 — Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum ↗ RIS
Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum § 2. (1) Jeder Eingang zu einem Gastraum ist mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht. (2) Darf im Gastraum nicht geraucht werden, so ist dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht. (3) Darf im Gastraum geraucht werden, so ist dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 1 der Anlage entspricht. (4) Die Symbole gemäß Abs. 2 oder 3 sind im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. (5) Jedes Symbol gemäß Abb. 1 der Anlage ist durch den Warnhinweis gemäß § 13b Abs. 4 zweiter Satz des Tabakgesetzes zu ergänzen. Am Eingang zum Gastraum (Abs. 1) ist der Warnhinweis in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Gasträumen (Abs. 3) ist der Warnhinweis in ausreichender
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz