Urprodukteverordnung
· V · BGBl. II Nr. 410/2008 · in Kraft seit 2009-01-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse von der Gewerbeordnung ausgenommen sind und ohne Gewerbeschein direkt vermarktet werden dürfen. Sie erweitert wirtschaftliche Freiheit für Bauern und verhindert, dass normale landwirtschaftliche Tätigkeit unter bürokratische Handelslizenzpflichten fällt.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Land- und forstwirtschaftliche Urprodukte ↗ RIS
Land- und forstwirtschaftliche Urprodukte § 1. Als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte im Sinne des § 2 Abs. 3a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, gelten:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz