Deregulierung, aber richtig

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Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 408/2008 · in Kraft seit 2008-11-25

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung beschreibt, was ein Lehrling in der Kfz-Technik lernt und wie die Lehrabschlussprüfung abläuft. Sie schafft damit eine anerkannte Qualifikation, ist aber selbst keine Schranke für den Marktzutritt – wer in einer Werkstatt arbeitet, braucht diesen Abschluss nicht zwingend. Solche ermöglichenden Qualifikationsregeln sind sinnvoll; nur die starren Zeitlimits je Prüfungsfach sind unnötig kleinteilig, aber von geringem Gewicht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ↗ RIS

Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden: (3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann folgendes Spezialmodul gewählt werden: (Anm.: § 3a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2020.) (4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich: Hauptmodule können kombiniert werden mit H1 H2 H3 S1 S2 H1 x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre H2 x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre H3 x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre (5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Kraftfahrzeugtechnik dauert höchstens vier Jahre. (6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kraftfahrzeugtechnik, Mechanische Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

§ 6 — Kraftfahrzeugtechnik ↗ RIS

Kraftfahrzeugtechnik § 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 13 — Zusatzprüfung ↗ RIS

Zusatzprüfung § 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugtechnik oder Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung gemäß 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten die 10, 11 und 12 sinngemäß.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz