Deregulierung, aber richtig

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Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

· V · BGBl. II Nr. 406/2008 · in Kraft seit 2008-11-25

90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, unter welchen Umständen Fahrzeuge in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre versehen werden – vor allem bei Verdacht auf Umsatzsteuerbetrug beim Fahrzeugimport. Das ist eine technische Durchführungsmaßnahme zur steuerlichen Absicherung, die Steuerbetrug bei Kfz-Importen verhindert. Die Freischaltung liegt ausschließlich bei der Finanzbehörde, was verhältnismäßig ist. Das Instrument ist für die Steuerdurchsetzung notwendig und belastet nur Importeure, die ohnehin steuerliche Pflichten erfüllen müssen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 1 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen: 03.03.2026 20006083 NOR40276462

§ 8 ↗ RIS

§ 8. Eine Freischaltung einer gemäß § 3, § 4, § 5 oder § 6 Abs. 1 vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die zuständige Finanzbehörde erfolgen. früher § 7 03.03.2026 20006083 NOR40235218

§ 9 ↗ RIS

§ 9. Der in Zusammenhang mit dem Liefern von Kraftfahrzeugen aus dem Inland gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 5 zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinne der Verordnung zu Art. 7 UStG, BGBl. Nr. 401/1996, und der Verordnung zu Art. 27 Abs. 2 UStG, BGBl. II Nr. 308/2003. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Antragstellung durch das liefernde Unternehmen. früher § 8 24.06.2021 20006083 NOR40235219

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