Deregulierung, aber richtig

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HR-Aufwandersatzverordnung 2008

· V · BGBl. II Nr. 402/2008 · in Kraft seit 2008-10-01

72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt die Aufwandsentschädigung für Hochschulratsmitglieder an öffentlichen pädagogischen Hochschulen – eine legitime verwaltungsinterne Funktion. Die Beträge (€500 Monats­pauschale für Vorsitzende, €200 Sitzungsgeld für übrige Mitglieder) stammen aus dem Jahr 2008 und wurden seit nunmehr 18 Jahren nicht an die Preisentwicklung angepasst. Zudem regelt eine inhaltlich nahezu identische Parallelverordnung für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik dieselbe Materie; beide Verordnungen sollten zu einer einheitlichen Regelung zusammengeführt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Vergütung des Aufwandes der Vorsitzenden der Hochschulräte ↗ RIS

Vergütung des Aufwandes der Vorsitzenden der Hochschulräte § 1. (1) Der Ersatz der Aufwendungen, die den Vorsitzenden der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit jeweils 500 € monatlich festgelegt. (2) Der Anspruch auf Ersatz gemäß Abs. 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden des Hochschulrates folgt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 2008. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet. (3) Ist der oder die Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der oder die Vorsitzende seine oder ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

§ 2 — Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder der Hochschulräte ↗ RIS

Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder der Hochschulräte § 2. Den übrigen Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz