Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
EisbBBV · V · BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014 · in Kraft seit 2014-06-27
93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt technische Sicherheitsanforderungen fuer Gleise, Signale, Bremsen, Fahrzeuge und Instandhaltung fest. Damit werden Fahrgaeste und Dritte vor schweren Schaeden geschuetzt, das ist eine echte Sicherheitsaufgabe des Staates. Die Regeln verweisen ausdruecklich auf den Stand der Technik und lassen im Einzelfall abweichende, gleichwertige Loesungen zu, sind also flexibel genug. Es besteht kein Grund zur Abschaffung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Allgemeine Anforderungen ↗ RIS
Allgemeine Anforderungen § 3. (1) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, dem Stand der Technik, insbesondere harmonisierten Normen, entsprechen. (2) Vom Stand der Technik darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
§ 4 — Allgemeine Anforderungen an den Bau ↗ RIS
Allgemeine Anforderungen an den Bau § 4. (1) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass (2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen. (3) Bei Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern. (4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden. (5) Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern,
§ 10 — Ausnahmen ↗ RIS
Ausnahmen § 10. Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 145 §§ im Datensatz