Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice GesmbH
· BG · BGBl. I Nr. 137/2008 · in Kraft seit 2008-10-31
31/03 Bundeshaftung, Anleihen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigt den Bund, für Kreditgeschäfte der Austria Wirtschaftsservice GmbH unbegrenzte Bundeshaftungen zu übernehmen. Staatliche Garantien für den Kreditarm eines staatlichen Unternehmens verschaffen diesem einen Refinanzierungsvorteil gegenüber privaten Banken und sozialisieren das Ausfallrisiko beim Steuerzahler. Ein nachgewiesenes Marktversagen, das diese dauerhafte Privilegierung rechtfertigt, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung Bürgschaften oder Garantien für von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 2 lit. j Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführende Kreditoperationen zu übernehmen. (2) Die Übernahme der Garantien erfolgt unter Einrechnung auf den Rahmen gemäß § 4 Garantiegesetz, BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn (2) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von § 66 Abs. 2 Z 3 BHG abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz