Finanzierung von Aufgaben der Austria Wirtschaftsservice GesmbH
· BG · BGBl. I Nr. 137/2008 · in Kraft seit 2008-10-31
53 Wirtschaftsförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erlaubt dem Staat, der halbstaatlichen Austria Wirtschaftsservice GmbH laufend Geld aus dem Bundesbudget zuzuschießen und Leistungsverträge abzuschließen. Staatliche Zuschüsse für ein Unternehmen, das Kredite und Förderungen vergibt, die private Banken effizienter bereitstellen können, verzerren den Markt und bevorzugen bestimmte Unternehmen auf Kosten aller Steuerzahler. Ein klar belegtes Marktversagen, das diesen dauerhaften Eingriff rechtfertigt, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ihre Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 lit. h Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung Mittel zuzuführen, welche in eine zweckgebundene Rücklage einzustellen sind.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der von dieser zu erbringenden Leistungen sowie Ziel und Art der Mittelverwendung abzuschließen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz