Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)
· Vertrag – Bulgarien · BGBl. III Nr. 159/2008 · in Kraft seit 2008-12-01
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Schutz ausgetauschter Verschlusssachen; legitime Sicherheitskooperation ohne inlaendische Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ARTIKEL 1 ↗ RIS
ARTIKEL 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „klassifizierte Informationen“ Informationen jeglicher Form, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht mit einer Klassifizierungsstufe versehen wurden, um Schutz gegen Sicherheitsverletzungen zu gewährleisten; „anwendbares innerstaatliches Recht“ alle Gesetze und sonstigen Vorschriften entweder der Republik Österreich oder der Republik Bulgarien; „Sicherheitsverletzung“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen das anwendbare innerstaatliche Recht verstößt, die zum Zugang oder möglichen Zugang zu klassifizierten Informationen durch unbefugte Personen, unbefugte Preisgabe, Beschädigung, Zerstörung oder Verlust klassifizierter Informationen führt oder führen könnte; „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ /„Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ eine auf einer Sicherheitsüberprüfung beruhende positive Entscheidung darüber, dass ein Individuum (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen) oder eine juristische Person (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen) die Bedingungen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zum Zugang zu und zur Bearbei
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz