Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebiets im Bereich der Gemeinden Donnerskirchen, Schützen am Gebirge, Oslip, Eisenstadt und Trausdorf an der Wulka
· V · BGBl. II Nr. 386/2008 · in Kraft seit 2008-11-05
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erklärte 2008 ein Planungsschutzgebiet zur Sicherung des Baukorridors für die S31 Burgenland Schnellstraße im Raum Eisenstadt. Derartige Planungsgebiete dienen der vorübergehenden Sicherung eines Trassenkorridors während der Projektplanung. Da der Bau der S31 in diesem Bereich seither weit fortgeschritten ist, hat die Schutzgebietserklärung ihren ursprünglichen Sicherungszweck erfüllt und ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Donnerskirchen, Schützen am Gebirge, Oslip, Eisenstadt und Trausdorf an der Wulka wird das aus den Lageplänen, Plannummer ASFINAG: 3050925/020208/0-431/00000/S1V, Einlagen 0.1, 0.2.1 bis 0.2.4, ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt. Die vorerwähnten Lagepläne liegen im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie in den Gemeinden Donnerskirchen, Schützen am Gebirge, Oslip, Eisenstadt und Trausdorf an der Wulka zur Einsicht auf. 28.08.2025 20006063 NOR40102345
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz