Deregulierung, aber richtig

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Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

MLFGV 2008 · V · BGBl. II Nr. 379/2008 · in Kraft seit 2008-11-01

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen des Bundesheeres. Das betrifft die innere Organisation des Staates und die Flugsicherheit, nicht die Freiheit der Bürger. Eine solche Sicherheitsregelung für militärisches Fluggerät ist sinnvoll und unbedenklich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf 11.12.2025 20006058 NOR40273188

§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen Erfordernisse § 5. (1) Ein Militärluftfahrzeug nach § 1 Z 1 darf im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange dessen Lufttüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses Militärluftfahrzeug ausgestellten Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder des Fallschirmprüfscheines gegeben ist. Die Lufttüchtigkeit ist im Rahmen der dafür vorgesehenen Überprüfungen festzustellen. (2) Eine festgestellte Lüfttüchtigkeit bleibt aufrecht, solange das jeweilige Militärluftfahrzeug nach den in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder dem Fallschirmprüfschein festgelegten Bedingungen verwendet wird und die auf die Konstruktion, die Herstellung, die verwendeten Materialien und die Betriebsgrenzen abgestimmten Betriebs- und Materialerhaltungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die Einhaltung dieser Bedingungen und Vorschriften ist nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse periodisch zu überprüfen. Eine solche periodische Überprüfung kann so lange ausgesetzt werden, als die Einhaltung dieser Bedingungen und Vorschriften durch ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem sichergestellt wird, das im Vollziehungsbereich des Bundesministe

§ 11 — 5. Abschnitt ↗ RIS

5. Abschnitt Urkunden Bescheinigungen § 11. (1) Für jedes Militärluftfahrzeug ist eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten (2) Für jeden Fallschirm ist ein Fallschirmprüfschein auszustellen. Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung ist anzuwenden. (3) Für jedes militärische Luftfahrtgerät ist eine Betriebstüchtigkeitsbescheinigung auszustellen, sofern nicht § 10 Z 3 anzuwenden ist. Für Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ist Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Lufttüchtigkeit die Betriebstüchtigkeit tritt. Musterbericht, Stückbericht 03.05.2018 20006058 NOR40102262

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz