Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz
· V · BGBl. II Nr. 382/2008 · in Kraft seit 2008-10-31
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die Bedingungen für die Bankenrettungsmaßnahmen aus der Finanzkrise 2008 fest (Haftungen, Vergütungsregeln, Gewinnausschüttungssperren für begünstigte Banken). Die akute Krisenintervention ist längst abgewickelt, sodass der Text weitgehend historisch ist. Etwaige noch laufende Verpflichtungen aus damaligen Vereinbarungen sollten erhalten bleiben, der überholte Rest kann aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, während sie diese Leistungen gemäß IBSG oder FinStaG in Anspruch nehmen. (2) Sofern der Bundesminister für Finanzen von den Instrumenten des § 2 Abs. 1 FinStaG und des § 1 Abs. 4 IBSG Gebrauch macht, sind die diesbezüglichen Vereinbarungen mit den Begünstigten nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen, wobei diese während des gesamten Zeitraumes, innerhalb dessen die Maßnahme wirksam ist, einzuhalten sind.
§ 4 — Vergütungen ↗ RIS
Vergütungen § 4. (1) Der Begünstigte ist zu verpflichten, die Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind. (2) Der Begünstigte ist zu verpflichten, im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen seiner Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen nach folgenden Grundsätzen auszurichten: (3) Der Begünstigte ist zu verpflichten, im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten von Organen und leitenden Angestellten, die im Rahmen der bisherigen Geschäftspolitik und des Risikomanagements maßgeblich und nachteilig zur wirtschaftlichen Lage des Begünstigten beigetragen haben, auch bereits erhaltene Vergütungen in angemessenem Ausmaß rückzufordern, sofern die Vergütungen nicht gemäß Abs. 2 angemessen gewesen wären und im Ausmaß objektiv erheblich sind. Die Rückforderung kann unterbleiben, soweit dies auf Grund der wirtschaftlichen Lage der betreffenden Person unbillig wäre oder die Rückforderung wegen rechtlicher A
§ 6 — Gewinnausschüttungen ↗ RIS
Gewinnausschüttungen § 6. Dividenden oder sonstige Gewinnanteile dürfen bei der Inanspruchnahme von Instrumenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 FinStaG – sofern diese nicht vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind – an die Eigentümer des Begünstigten nur im angemessenen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Ertragslage des Begünstigten ausgeschüttet werden. Der Begünstigte darf auch sonst keine vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen wie etwa den Rückkauf von Aktien oder Kapitalherabsetzungen – sofern diese nicht Sanierungszwecken dienen oder im Rahmen üblicher Kapitalmarktkonstruktionen erfolgen – an seine Gesellschafter erbringen.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz