Deregulierung, aber richtig

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Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

· V · BGBl. II Nr. 377/2008 · in Kraft seit 2008-10-28

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Ein beratender Ausschuss, der Bundesministerien zu Fragen der Architekturqualität und des Städtebaus berät, ist keine staatliche Kernaufgabe und schützt niemanden vor echten Schäden Dritter. Architektonische Beratung für öffentliche Bauten kann die Verwaltung durch Ausschreibungen, bestehende Fachstellen oder ad-hoc-Expertise einholen, ohne einen formellen Beirat mit eigener Bundesverordnung zu benötigen. Das Gremium ist ein klassischer Fall von Komitismus ohne zwingende Begründung.

Kategorien

Entbehrliche StaatsstelleKein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einsetzung des Beirats für Baukultur ↗ RIS

Einsetzung des Beirats für Baukultur § 1. Im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport wird ein Beirat für Baukultur (Beirat) eingesetzt. 22.02.2021 20006056 NOR40231369

§ 2 — Aufgaben ↗ RIS

Aufgaben § 2. (1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung der im Beirat vertretenen Dienststellen auf Bundesebene bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere zu den folgenden Fragestellungen: (2) Der Beirat legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ist. (3) Im Hinblick auf die in diesem Bereich bestehenden Zuständigkeiten werden auch die Länder und Gemeinden an den Beratungen beteiligt. 22.02.2021 20006056 NOR40231370

§ 3 — Zusammensetzung des Beirats ↗ RIS

Zusammensetzung des Beirats § 3. Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an: 22.02.2021 20006056 NOR40231371

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz